Willkommen

(Anmelden)

Mein Konto

Merkliste

Hilfe & Kontakt Häufige Servicefragen: Wie lange dauert die Lieferung Was kostet der Versand? Wie kann ich bezahlen? Wie gebe ich meine Ware zurück? Wie löse ich einen Gutschein ein? Weitere Fragen & Antworten im Hilfe-Center Kontaktformular Kundenhotline 0 18 05 / 30 91 80 (0,14 EUR/Min. aus dem Festnetz; max. 0,42 Euro/ Min. aus Mobilfunknetzen).
Sie erreichen uns:
Montags bis Samstags
von 8 bis 20 Uhr.
Haben Sie Fragen? Eva hilft Ihnen

Detail-Suche

Das Aufenthaltsgesetz

von Hubert Heinhold (Buch)

  • ISBN:3-86059-412-5
  • EAN:9783860594124
  • Veröffentlichungsdatum:Dezember 2005
  • Gewicht in g:338
  • Auflage:1. Auflage
  • Seiten:240

Beschreibung:

Das Aufenthaltsgesetz ist der zentrale Teil des neuen Ausländer- und Zuwanderungsrechts und für die Asylpraxis von entscheidender Bedeutung. Der bekannte Asyl-Anwalt Hubert Heinhold führt mit diesem Buch in die komplexen aufenthaltsrechtlichen Neuerungen des Zuwanderungsgesetzes ein. Der Schwerpunkt seiner Hinweise liegt bei den für Asylsuchende und Flüchtlinge relevanten Regelungen. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der bisherigen Gesetzeslage werden hier verständlich und kompetent vermittelt. Ein wichtiges Praxis-Buch auf aktuellstem Stand für alle, die Flüchtlinge beraten.

Inhaltsverzeichnis:

INHALT
Vorwort 6
Das Zuwanderungsgesetz 9
Teil A Aufenthaltsgesetz 11
Das Aufenthaltsgesetz 12
Inhaltsübersicht Aufenthaltsgesetz 14
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen 18
Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet 23
Kapitel 3 Förderung der Integration 120
Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften 124
Kapitel 5 Beendigung des Aufenthalts 132
Kapitel 7 Verfahrensvorschriften 172
Kapitel 10 Verordnungsermächtigungen,
Übergangs- und Schlussvorschriften 174
Teil B Änderungen des Asylverfahrensgesetzes 181
Inhaltsübersicht Asylverfahrensgesetz 182
Hinweise zu den Änderungen des Asylverfahrensgesetzes 186
Teil C Anhang 207
Qualifikationsrichtlinie 208
Abkürzungsverzeichnis 231
Adressen 233

Kurzbeschreibung:

VORWORT
Seit einem Jahr ist das Zuwanderungsgesetz in Kraft. Große Hoffnungen begleiteten sein Entstehen ebenso wie große Skepsis. Die einen nennen es ein Jahrhundertge-setz, die anderen eine Mogelpackung. Damit man es als „wichtigen Reformschritt“ ansehen könnte - wie dies das BMI tut -, hätte es einer Überwindung der bisherigen Grundsätze des Ausländerrechts bedurft. Vom „Ordnungsrecht“, als welches das Ausländerrecht in Deutschland traditionell angesehen wird, weg hätte man es durch-gängig als Integrationsrecht ausgestalten müssen. Die Grundüberlegung, dass man Ausländern nur ausnahmsweise und unter engen Kautelen den Aufenthalt in Deutsch-land erlauben dürfe, hätte der Erkenntnis Platz machen müssen, dass Deutschland ein weltoffenes Land ist und der Aufenthalt von Ausländern in den Nationalstaaten ein selbstverständlicher und unverzichtbarer Teil des Globalisierungsprozesses ist. Von diesem Ansatz herkommend hätte der Schwerpunkt eines modernen Aufenthaltsge-setzes darin liegen müssen, das Zusammenleben von In- und Ausländern zu gestal-ten und die Integration zu fördern. Dies hätte nicht ausgeschlossen, den Aufenthalt von Ausländern an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen und ihn gegebenenfalls auch zwangsweise zu beenden. Der Schwerpunkt aber wäre ein anderer gewesen. So aber durchweht ein Hauch des Obrigkeitsstaates auch das neue Gesetz: Eine Aufent-haltserlaubnis muss erteilt werden, auch wenn der Aufenthalt nach modernem Rechtsverständnis eine Selbstverständlichkeit ist, wie etwa beim Aufenthaltsrecht eines minderjährigen Kindes oder eines Ehegatten. Wo aufgrund völkerrechtlicher Verträge die Aufenthaltserteilung zwingend ist, spricht der Gesetzgeber von einem „Aufenthalt aus humanitären Gründen“ und macht auch so seine Grundhaltung des „Gewährens“ deutlich. Zwar sind die jahrzehntelangen Versäumnisse einer man-gelnden Integrationspolitik erkannt. Die Konsequenzen hieraus aber treffen vor al-lem den Ausländer. Dem wird eine Integrationslast auferlegt und mit Sanktionen ge-droht. Dass eine Integration ein zweiseitiger Prozess ist, kommt bei diesem Ansatz zu kurz. Das alte Vorurteil, dass Ausländer vor allem eine Quelle von Gefahren sind, ist im Ausweisungsrecht und den sonstigen sicherheitsrechtlichen Bestimmungen mehr denn je zuvor zum Ausdruck gebracht worden. Schon im Vorfeld will man sich dieser „Gefährder“ entledigen. So soll es genügen, dass Tatsachen die Schluss-folgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die ihrerseits den Terrorismus un-terstützt. Wen verwundert es, dass nach den ersten Erfahrungen der Kontakt zu einer gefährlichen Person genügt, um das erweiterte Repressionsinstrumentarium (
54a AufenthG) in Gang zu setzen. Hinsichtlich der ausländischen Arbeitnehmer bleibt das Vorrangprinzip unangetastet und trägt nicht unwesentlich zur Schwarzarbeit bei. Die Neu-Zulassung zur nicht-selbständigen Erwerbstätigkeit entspricht im Wesentli-chen dem bisherigen Recht. Nur „Hochqualifizierte“ finden eine verbesserte Zu-gangssituation vor. Angesichts der insgesamt bescheidenen Rahmenbedingungen, die Ausländer in Deutschland vorfinden, wird dies im „Kampf um die besten Köpfe“ nicht genügen.
Diesen Schattenseiten stehen wenige Lichtblicke gegenüber. Die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention ist verbessert. Der Preis hierfür ist je-doch eine erhebliche Schlechterstellung der Asylberechtigten. Beide Personengrup-pen sind einem zwingenden Überprüfungsverfahren nach 3 Jahren ausgesetzt, mit der (nicht unbedingt sicheren) Perspektive einer Aufenthaltsverfestigung und der (wahrscheinlichen) Alternative einer Aufenthaltsbeendigung. Einen richtigen Schritt in die Zukunft unternimmt
60 Abs. 1 AufenthG, der die „Anwendung“ der Genfer Flüchtlingskonvention vorsieht. Damit wird der Europäisierung des Asylrechts Rechnung getragen, die durch die Richtlinie 83/2004/EG - die sog. „Qualifikations-richtlinie“ - ab Oktober 2006 (dies ist der späteste Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt sein muss) ohnedies zwingend ist. Die jetzigen Rege-lungen des
60 Abs. 1 AufenthG sind mit der Richtlinie nicht deckungsgleich, aber weitgehend kompatibel. Anders jedoch verhält es sich mit der bisherigen Ausle-gungspraxis, die am „nationalen Sonderweg“, der bei
51 Abs. 1 AuslG beschritten wurde, nur allzu gerne festhalten will. Der Wechsel von der Täterperspektive hin zur Opferperspektive und die Änderungen im Bereich der geschlechtsspezifischen und religiösen Verfolgung werden von der Anwendungspraxis nur zögerlich zur Kennt-nis genommen. Lediglich die Tatsache, dass
60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr die „Staatlichkeit der Verfolgung“ verlangt, ist in den Köpfen angelangt.
Daneben finden sich weitere kleinere Verbesserungen, etwa in
16 Abs. 4 AufenthG, nach welchem Studenten nach erfolgreichem Abschluss des Studiums eine Aufent-haltserlaubnis zur Arbeitssuche erteilt werden kann und damit implizit auch eine an-schließende qualifizierte Erwerbstätigkeit. Solchen Verbesserungen stehen jedoch ebenso viele Verschärfungen gegenüber, wie etwa der Verweis in das Asylfolgever-fahren durch

20 Abs. 3, 22 Abs. 2 AsylVfG. Im Großen und Ganzen halten sich die Verbesserungen und Verschlechterungen die Waage. Dass das Gesetz gleichwohl kri-tisch gesehen werden muss, liegt daran, dass die Abkehr vom bisherigen Ausländer-Abwehrrecht zu einem Ausländer-Integrationsrecht nicht ernsthaft gewagt wurde.

Die nachstehenden Erläuterungen können und wollen nicht das gesamte neue Recht kommentieren. Ihr Gegenstand ist das Recht der Flüchtlinge im weitesten Sinne, al-so der Asylsuchenden und Asylberechtigten, der Flüchtlinge nach der GFK und je-ner, denen aus völkerrechtlichen oder „humanitären“ Gründen ein Aufenthaltsrecht zustehen müsste (und in der Praxis nach wie vor allzu oft nur eine Duldung zugebil-ligt wird). Diese Zielvorgabe bestimmte die Auswahl der erörterten Regelungen. Bei einigen Paragraphen fiel die Entscheidung nicht schwer, sie waren zwingend darzu-stellen. Schwieriger war die Frage, welche der Bestimmungen unkommentiert blei-ben sollten. Ein Beispiel ist das Recht der Ausweisung. Obwohl es hier einige, er-hebliche Verschärfungen gab, habe ich auf die Erläuterung dieser Bestimmungen verzichtet. Denn einerseits betreffen sie nur wenige Personen, andererseits bedürfen sie einer sehr detaillierten Auseinandersetzung, wenn sie über allgemeine Informati-onen, die schon der Lektüre des Gesetzestextes entnommen werden können, hinaus-gehen sollten. Dies hätte sehr ausführliche, juristische Darlegungen verlangt, die in diesem Buch verfehlt wären. Einen Schwerpunkt bildet die Darstellung der Härte-fallregelung von
23a AufenthG. Hier sind auch die Landesverordnungen und Län-dererlasse abgedruckt, soweit es solche gibt. Der zweite Schwerpunkt ist
60 Abs. 1 AufenthG, der eine neue Systematik verlangt. Da diese Systematik im Kern der Qualifikationsrichtlinie entspricht, die ohnedies bald als geltendes Recht anzuwen-den ist, ist auch diese abgedruckt.

Der Adressatenkreis des Buches ist nicht der des Fachjuristen. Vielmehr ist es für die Ausländer und ihre Betreuer und Helfer geschrieben. Es will die Neuerungen aufzeigen und sie erläutern. Dass dabei eine wohlwollende Perspektive zugunsten der Betroffenen gewählt wurde, braucht nicht verschwiegen zu werden. Gleichwohl habe ich mich bemüht, keine Illusionen zu erzeugen und mich deshalb mit den Vor-läufigen Anwendungshinweisen auseinandergesetzt, die für die Praxis wohl die Hauptquelle der Auslegung sind. Soweit ich die dort geäußerte Auffassung jedoch für falsch halte, habe ich dies deutlich gemacht und mit meiner Meinung nicht hinter dem Berg gehalten. Dass diese manchmal nicht mit der sog. „herrschenden Mei-nung“ übereinstimmt, ist sicher zutreffend. Gleichwohl kann der eine oder andere Gedanke hilfreich sein, um eine frühzeitige Festlegung bei der Gesetzesinterpretati-on zu verhindern. Denn Recht muss eine flexible Materie sein, die den sich wan-delnden gesellschaftlichen Bedingungen Rechnung trägt. Nur für Betonköpfe ist der Grundsatz, dass man es schon immer so gemacht habe, ein übergeordnetes Gesetz.

16,90* EUR