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Herzlichen Glückwunsch – Sie erwarten ein Baby! Wissen Sie schon, ob es ein Junge oder ein Mädchen wird? Auf jeden Fall haben Sie nun die Qual der Wahl, denn das Kind braucht einen (oder mehrere) Vornamen. Diese Entscheidung ist nicht ganz einfach, denn es gibt scheinbar unendlich viele Vornamen. Ihr Kind muss diesen Namen sein Leben lang tragen, daher sollten Sie sich gut überlegen, wie der neue Erdenbürger oder die neue Erdenbürgerin heißen soll. Dieses Buch will Ihnen diese Entscheidung etwas leichter machen: Hier finden Sie über 5500 internationale Vornamen für Jungen und Mädchen, alphabetisch geordnet und mit Hinweisen zu ihrer Herkunft und ihrer Bedeutung. Vielleicht haben Sie sich bereits dafür entschieden, dass Ihr Kind einmal einen nordischen oder italienischen Vornamen tragen soll? Dann finden Sie am Ende des Buches Listen mit den schönsten Vornamen, geordnet nach ihrer Herkunft. Und wenn Sie schon einen bestimmten Vornamen im Auge haben, aber nicht genau wissen, ob dieser auch zulässig ist, finden Sie außerdem alle wichtigen Informationen rund um das Namensrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Ob ausgefallen oder neutral, exotisch oder traditionell, modern oder nostalgisch – bestimmt ist auch für Ihr Kind der richtige Vorname dabei!
Viel Spaß beim Stöbern wünscht Ihnen Birgit Adam
Der Weg zum passenden Vornamen
In Deutschland, Österreich und der Schweiz haben Eltern das Recht und die Pflicht, den Vornamen ihres Kindes zu bestimmen. Doch welche Vornamen sind überhaupt zulässig? Darf ein Kind beliebig viele Namen tragen? Und für welche Schreibweise sollten Sie sich entscheiden? Auf den folgenden Seiten erfahren Sie, was es bei der Wahl des Vornamens zu beachten gilt, und erhalten Tipps und Hinweise zur Schreibweise der Namen.
Kriterien bei der Vornamenswahl
In früheren Zeiten hatten Eltern bei der Wahl des Vornamens noch nicht diese Freiheiten wie heute. Zum einen war die Auswahl an Namen nicht so groß wie jetzt, zum anderen war es üblich, dass vom Vater bestimmt wurde, wie der neue Erdenbürger zu heißen hatte. Heute wählen Eltern in der Regel den Namen des Kindes gemeinsam aus – und zwar oft bereits Wochen oder gar Monate vor der Geburt, da das Geschlecht des Babys häufig schon bekannt ist. Dabei hilft ihnen eine Vielzahl von Kriterien:
die Familientradition: Der Sohn wird nach dem Vater oder Großvater – und die Tochter nach der Mutter oder Großmutter – benannt. Im dänischen Königshaus heissen die männlichen Thronfolger auch heute noch abwechselnd Frederik oder Christian.
ein Name, der besonders gut klingt (auch in Kombination mit dem Familiennamen)
ein bewusst schlichter Name, der nie unmodern wird
ein origineller oder exotischer Name, der Aufsehen erregen soll
ein Name aus dem persönlichen Umkreis
der kirchlich gebundene Taufname oder Patenname
ein beliebter Modename, wie er auf Namenshitlisten und in den Medien auftaucht
ein Name aus der Literatur: Dichter, Schriftsteller oder literarische Figuren dienen als Vorbild. Ein Beispiel hierfür ist Ronja, das durch Astrid Lindgrens Kinderbuch »Ronja Räubertochter« bekannt und beliebt wurde.
ein politisch orientierter Name: So wurde Che zum Beispiel als Zweitname gestattet.
ein Name von einem Idol der Gegenwart
ein Name, der wegen seiner geografischen Herkunft gewählt wurde, z.B. weil die Eltern Frankreich-Fans sind.
ein Name, der einen Wunsch ausdrückt
ein nostalgischer Name, der an die Heimat, liebe Freunde oder an den letzten Urlaub erinnert
Namensrechtliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland
Erste Anlaufstelle nach der Geburt eines Kindes ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Binnen einer Woche muss die Geburt dem zuständigen Standesbeamten angezeigt werden. Falls sich zu diesem Zeitpunkt die Eltern noch nicht über den oder die Vornamen des Kindes einig sind, haben sie einen Monat Zeit, um diesen nachzumelden. Wer darf dies tun?
255 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden legt dies genau fest. Hier heißt es:
Zur Anzeige der Geburt sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet
der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,
die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
der Arzt, der dabei zugegen war,
jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist,
die Mutter, sobald sie zu der Anzeige im Stande ist. Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.
262 regelt die Erteilung und Schreibweise der Vornamen. Hier heißt es:
(1) Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge. Bei ehelichen Kindern steht dieses Recht den Eltern gemeinsam zu, in besonderen Fällen dem Ehegatten allein, der die Sorge für die Person des Kindes ausübt. Bei nicht ehelichen Kindern steht dieses Recht der Mutter zu.
(2) Der Standesbeamte soll sich bei der Anzeige der Vornamen vergewissern, dass die Vornamen von den berechtigten Personen erteilt worden sind.
1.(3) Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Das Gleiche gilt für Familiennamen, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung
2. Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbstständiger Vorname zulässig.
(4) Für Knaben sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Knaben neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden. Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so ist zu verlangen, dass dem Kinde ein weiterer, den Zweifel ausschließender Vorname beigelegt wird.
(5) Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird. Wird eine andere Schreibweise verlangt, so soll der Standesbeamte dies aktenkundig machen.
So weit, so gut. Doch was bedeuten diese Gesetzesvorschriften im Klartext?
Zulässige Vornamen
Die Wahl des Vornamens ist zwar frei, doch dürfen dabei keine Sachbegriffe, »normale« Wörter, Produkt- oder Markennamen sowie Familiennamen gewählt werden. Häufige Streitfälle sind Pflanzennamen. Bei Mädchen sind zum Beispiel Jasmin, Rose oder Holly zulässig, nicht aber Seerose oder Pfefferminze, da diese nicht als Vornamen etabliert sind. Auch sollte aus dem Vornamen eindeutig das Geschlecht des Kindes hervorgehen. Bei Namen wie Kai oder Toni, die nicht eindeutig verraten, ob das Kind nun männlich oder weiblich ist, muss daher ein eindeutiger Vorname als Zweitname gegeben werden, damit es später nicht zu Verwechslungen kommt. Die beliebten weiblichen Vornamen Gabriele, Simone und Andrea dürfen in Deutschland ohne Zweitnamen vergeben werden. In der Schweiz dagegen ist wegen des Einflusses der italienischen Schweiz – in Italien sind dies männliche Vornamen – ein solcher Name nur in Kombination mit einem eindeutig weiblichen oder männlichen Vornamen zulässig. Ebenfalls nicht zulässig sind Titel als Bestandteil eines Namens. Michael Jackson, der seinen ersten Sohn Prince Michael nannte, wäre bei deutschen Behörden auf Granit gestoßen, im Falle seines zweiten Sohnes, der Prince Michael II. heißt, sogar gleich doppelt: Unterscheidende Namenszusätze wie Zahlen oder »junior« sind in Deutschland nämlich ebenfalls nicht erlaubt.
DIE FOLGENDEN VORNAMEN WURDEN VON VERSCHIEDENEN
GERICHTEN ZUGELASSEN:
Bavaria, Birkenfeld, Che (als Zweitname), Cheyenne,
Jesus, Juri, Napoleon, Pepsi-Carola, Pumuckl
(als Zweitname), Rapunzel, Robinson, Sonne, Sunshine.
DIESE NAMEN WURDEN VOM GERICHT ABGELEHNT:
Agfa, Atomfried, Baron, Beauregard, Borussia, Cezanne,
Champagna, Crazy Horse, Gastritis, Grammophon,
Hemingway, Januar, Karl der Große junior, Lenin,
McDonald, Millenium, Möhre, Moon, Möwe, Navajo,
Ogino, Omo, Pan, Pfefferminze, Pillul, Porsche, Princess,
Rasputin, Schanett, Schnuck, Schröder, Seerose, Sputnik,
Störenfried, Tiger, Traktora, Woodstock.
In Zweifelsfällen liegt das Ermessen beim zuständigen Standesbeamten, der sich nach dem »Internationalen Buch der Vornamen« richtet, das in jedem Standesamt ausliegt. Sind Sie mit seiner Entscheidung nicht einverstanden, können Sie Einspruch dagegen einlegen. Kein Argument ist in diesem Fall übrigens, dass ein bestimmter Vorname in Großbritannien, den USA oder Kanada vorkommt, denn in diesen Ländern gibt es keinerlei Vorschriften zur Namensgebung. Schauspielerin Gwyneth Paltrow darf ihre Tochter also »Apple« nennen, in Deutschland wäre dies nicht zulässig. Ausnahmeregelungen kann es geben, wenn ein Name durch einen Prominenten etabliert wurde. Paris zum Beispiel gilt in Deutschland als männlicher Vorname (nach dem gleichnamigen Sohn des Königs Priamos von Troja aus der griechischen Mythologie). Da heutzutage jedoch die amerikanische Hotelerbin Paris Hilton bekannter ist als der sagenhafte Paris, könnte ein Gericht dies als Argument sehen, um Paris auch als Mädchennamen gelten zu lassen.
Anzahl der Vornamen
Wie viele Vornamen ein Kind tragen darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Hier haben Standesämter und Gerichte sehr unterschiedliche Auffassungen. Während das Amtsgericht Hamburg sieben Vornamen bereits als nicht mehr tragbar ansieht, dürfen diese in Berlin jedoch problemlos eingetragen werden. Auch wenn Sie als Fußballfan Ihrem Kind am liebsten alle elf Vornamen der Spieler Ihrer Lieblingsmannschaft geben möchten, sollten Sie dennoch im Auge behalten, dass dies für Ihren Sprössling sehr unangenehm werden kann. Beim Umgang mit Ämtern und Behörden müssen nämlich stets alle Vornamen angegeben werden – und auf den wenigsten Formularen ist genug Platz, um elf Vornamen einzutragen. Die Regel sind heute ein bis maximal drei Vornamen. Außerdem ist die Reihenfolge der Vornamen verpflichtend, das heißt, sie müssen das ganze Leben lang in der Reihenfolge angegeben werden, in der sie in der Geburtsanzeige eingetragen sind – unabhängig davon, welches nun der Rufname ist. Früher musste der Rufname noch unterstrichen werden, doch heute gelten alle Vornamen als gleichberechtigt. Für Sie als Eltern bedeutet dies: Wenn Ihr Sohn nun Stefan Maximilian heißt, so dürfen Sie ihn Stefan oder Maximilian nennen und dies zwischendurch auch ändern. Offiziell wird der Rufname nirgends festgelegt.
Schreibweise der Vornamen
Mit der Eintragung ins Geburtsregister wird auch die Schreibweise des Vornamens festgelegt, Änderungen sind später nicht mehr möglich. Daher sollten sich die Eltern bei der Geburtsanzeige über die Schreibweise eines Namens
(z.B. Stefanie oder Stephanie) einig sein.
Namensrechtliche Bestimmungen in Österreich
In Österreich regelt das Personenstandsgesetz, wie eine Geburt anzuzeigen ist und welche Vornamen einem Kind gegeben werden dürfen. Im Einzelnen heißt es hier:
18 Anzeige der Geburt
(1) Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihenfolge nach
dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 2) imstande sind;
der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
(2) Die Geburt ist der zuständigen Personenstandsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
(3) Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu erhalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
1.(4) Kann die schriftliche Erklärung über die Vornamen des Kindes ( 21 Abs. 1) zur Zeit der Anzeige nicht beigebracht werden, haben die zur Vornamensgebung berechtigten Personen die Anzeige innerhalb eines Monats nach der Geburt zu ergänzen.
2.
21 Vornamensgebung
(1) Vor der Eintragung der Vornamen des Kindes in das Geburtenbuch haben die dazu berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn er darin versichert, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.
(2) Bei Kindern muss zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden.
1.(3) Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Gleiche gilt, wenn keine Vornamen oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Abs. 2 widersprechend nicht eingetragen werden können.
2.
11 Personennamen
(1) Personennamen sind aus der für die Eintragung herangezogenen Urkunde buchstaben- und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet worden, müssen die Regeln für die Transliteration beachtet werden. […]
Namensrechtliche Bestimmungen in der Schweiz
In der Schweiz muss eine Geburt spätestens drei Tage nach der Entbindung angezeigt werden. Anzeigeberechtigt sind im Allgemeinen dieselben Personen wie in Deutschland. In der Geburtsanzeige müssen die Vornamen des Kindes angegeben werden; eine nachträgliche Meldung ist nicht zulässig. Auch in der Schweiz können Eltern grundsätzlich frei entscheiden, welche und wie viele Vornamen sie ihrem Kind geben wollen. Zurückgewiesen werden Vornamen laut Artikel 69 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juli 1994, »wenn
sie offensichtlich die Interessen des Kindes oder Dritter verletzen«.
In der vom Schweizerischen Verband der Zivilstandsbeamten herausgegebenen Broschüre »Vornamen in der Schweiz« (1993) wird genauer beschrieben, wie dieser Artikel auszulegen ist. Hier heißt es:
Nicht eintragbare Namen Es gibt Vornamen, die in einem bestimmten Fall nicht eingetragen werden dürfen: Mädchennamen für einen Knaben und umgekehrt. Aus dem Wortlaut des Artikels 69 der Zivilstandsverordnung ergibt sich außerdem, dass der Zivilstandsbeamte Namen nicht eintragen darf, die anstößig oder lächerlich sind, oder die die Interessen des Kindes oder Dritter verletzen. Es ist damit die Namensgebungsfreiheit der Eltern ausdrücklich eingeschränkt. Vornamen, welche das Geschlecht des Kindes nicht ohne weiteres erkennen lassen, können nicht allein erteilt und eingetragen werden. Der Sinn des Personennamens besteht unter anderem darin, den Namensträger in seine Geschlechtsgemeinschaft einzuordnen.
Diskutable Namen Es gibt Namen, die zumindest diskutabel sind, etwa weil sie den guten Geschmack verletzen. Nun sind aber gerade Geschmacksfragen dem Entscheid des Zivilstandsbeamten entzogen. Er kann persönlich sehr wohl einen von den Eltern gewählten Vornamen als geschmackswidrig empfinden. Sofern ein solcher Name nicht lächerlich oder anstößig ist und nicht die Interessen irgendjemandes verletzt, kann der Zivilstandsbeamte ihn nicht ablehnen.
Auch in der Schweiz wird durch die Geburtsanzeige die Reihenfolge der Vornamen eindeutig festgelegt, einen Rufnamen kennt man hier jedoch nicht. Die Anzahl der Vornamen wird nicht beschränkt. Grundlage für das Zivilstandsregister in der Schweiz ist die Schriftsprache, mundartliche Formen wie Meieli (für Maria) oder Ruedi (für Rudolf) werden nicht eingetragen. Hilfestellung gibt das viersprachige Vornamenverzeichnis (in Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch), das in der bereits erwähnten Broschüre »Vornamen in der Schweiz« enthalten ist. Da in der viersprachigen Schweiz bestimmte Vornamen je nach Sprache männlich oder weiblich sein können, dürfen diese nur in Kombination mit einem anderen, eindeutig männlichen oder weiblichen Vornamen vergeben werden.
Im Einzelnen sind dies:
männlich
Andrea (Andreas)
Camille (Camill)
Claude (Claudius)
Dominique (Dominik)
Gabriele (Gabriel)
Gerit, Gerrit (Garrit)
Kai, Kaj, Kay
Kersten (Karsten)
Patrice (Patrick)
Sascha
Simone (Simon)
Vanja
Wanja
weiblich
Andrea Camille (Camilla) Claude (Claudia) Dominique (Dominika) Gabriele Gerit, Gerrit (Gerhardine) Kai, Kaj, Kay Kerstin, Kirsten Patrice (Patricia) Sascha Simone Vanja Wanja
Regeln der Vornamenschreibung
Obwohl Vornamen im Allgemeinen den verbindlichen Rechtschreibregeln, wie sie im Duden verzeichnet sind, folgen sollten, ist hier eine Liberalisierung eingetreten, und häufig geben individuelle Gesichtspunkte den Ausschlag. So können sich Eltern entscheiden, ob sie ihr Kind nun Carolin oder Karolin bzw. Stephan oder Stefan nennen möchten. Die Rechtschreibregeln sind in diesen Fällen nur Empfehlungen, ein paar Tipps erhalten Sie in den folgenden Abschnitten.
ai oder ei
Bei einigen alten deutschen Vornamen ist neben der Schreibung mit ei auch die Schreibung mit ai verbreitet, insbesondere bei Rainer oder Rainold.
c, k oder z
Bei lateinischen oder latinisierten Vornamen wird das c in der Regel zu einem k oder z eingedeutscht, z.B. bei Markus, Angelika, Veronika, Felizitas oder Patrizia. Bei einigen Namen ist wiederum die Schreibung mit c beliebter, etwa bei Claudia, Cornelia, Caroline, Carla oder Clemens. Nur bei Cäcilie und Cäsar hat sich die ursprüngliche Schreibweise erhalten. Das ch wird bei Namen griechisch-lateinischer Herkunft in der Regel beibehalten (Christoph, Christina), doch werden hier in jüngster Zeit die nordischen Formen (Kristof, Kristina) immer beliebter.
d oder t
Bei althochdeutschen Namen hat sich die Schreibweise mit d durchgesetzt, also z.B. Gerhard, Waltraud, Adelheid, Hildegard, Sigmund usw.
f oder ph
Bei deutschen Namen ist der Schreibweise mit f der Vorzug zu geben, beispielsweise Alfons, Rudolf, Ralf oder Rolf. Bei Namen griechischer Herkunft ist das ph die korrekte Umschrift für den griechischen Buchstaben phi (F) und gilt somit als eigentlich richtige Variante, z.B. bei Christoph, Philipp, Stephan oder Sophie. Allerdings wird bei den meisten dieser Namen das ph mittlerweile zu einem f eingedeutscht, also zu Stefan, Stefanie oder Josef.
f oder v
Die ursprüngliche Schreibung bei Vornamen mit althochdeutsch folk ist die Schreibung mit f, doch hat sich hier unter lateinischem Einfluss schon früh das v durchgesetzt, wie bei Volker oder Volkhard. Nur in niederdeutschen und friesischen Varianten ist das f erhalten geblieben. Bei friesischen, niederdeutschen und nordischen Namen ist die Endung auf -f die üblichere Variante, z.B. Olaf oder Detlef.
i oder ie
Die althochdeutschen Namensbestandteile fried und sieg werden heute in der Regel mit ie geschrieben. Ausnahmen sind Fridolin, Sigmund oder Sigismund.
Kurzformen mit -i oder -y
Im Deutschen enden Kurz- oder Koseformen in der Regel auf -i, wie bei Susi, Steffi oder Uli. Aus dem Englischen wurden jedoch auch die Schreibweisen mit -y übernommen, z.B. Andy oder Lilly.
t oder th
In althochdeutschen Namen wird das th heute meist auf ein t reduziert, z.B. Günter, Walter oder Dieter, doch stehen die Formen mit th gleichberechtigt daneben: Günther, Walther, Diether. Sprachgeschichtlich falsch ist ein th jedoch bei den Vornamen Helmut, Berta oder Herta. Bei Vornamen griechischer Herkunft bleibt das th in der Regel erhalten, etwa bei Dorothea, Theodor oder Katharina. Bei Vornamen, die aus anderen Sprachen stammen, sind beide Schreibweisen möglich, z.B. Thorsten/Torsten, Arthur/Artur.
w oder v
Bei nordischen Vornamen wie Sven, Svenja oder Solveig hat sich die Schreibweise mit v erhalten. Bei Vornamen aus dem Russischen wird in der Regel zwar v gesprochen, doch w geschrieben, z.B. Iwan, Wanja, Swetlana. Eine Ausnahme bildet Vera.
Häufige Falschschreibungen
Vor allem bei Vornamen fremder Herkunft treten immer wieder Fehler auf. Grundsätzlich gilt: Fremde Vornamen werden so geschrieben wie in ihrer ursprünglichen Sprache, also z.B. André, Jacqueline, Jeannette, Mike, Jennifer,