Mit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 ist auch § 3 BetrVG neu gefasst worden. Tarifvertrags- und Betriebsparteien können seitdem Betriebsratsstrukturen besser an veränderte Unternehmensstrukturen anpassen. Das macht Sinn, wenn beispielsweise durch Restrukturierungen im Unternehmen dem Betriebsrat keine entscheidungsbefugten Verhandlungspartner auf Arbeitgeberseite mehr gegenüberstehen.
Gegenstand der Auswertung sind 21 Vereinbarungen, darunter Betriebsvereinbarungen und Haustarifverträge aus den Jahren 2002-2006. Die Analyse macht deutlich, welche Regelungen die Vertragsparteien treffen und wo noch Rechtsunsicherheiten in der Vereinbarungspraxis bestehen. Der Leser erhält praktische Hinweise und Empfehlungen für die Gestaltung eigener Vereinbarungen.
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